Zum 1.Juli wird wieder für alle FCE-Mitglieder der Mitgliedsbeitrag in folgender Höhe fällig:
Erwachsene 80€, für Kinder, Schüler, Studenten und Rentner 60€.
Zahlbar per Überweisung oder beim jeweiligen Jugendtrainer. Nachfolgend die Kontodaten:
IBAN: DE70 8405 5050 0012 0115 33
BIC: HELADEF1Wak
Verwendungszweck: Mitgliedsbeitrag (Jahr) und Name des Mitglieds
Bezüglich der Mitgliedsbeiträge in Coronazeiten nachfolgend rechtliche Einschätzungen vom Landesportbund Thüringen:
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Besteht weiterhin die Pflicht Mitgliedsbeiträge zu zahlen?
Ja. Mit der Mitgliedschaft im Verein geht das Mitglied die Verpflichtung ein, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. In der Regel sind das Geldbeträge, die das Mitglied monatlich oder auch jährlich zu zahlen hat.
Mitgliedsbeiträge sind Leistungen des Mitgliedes, die der Erfüllung des Vereinszwecks und der Aufgaben des Vereins dienen. Zu diesen Beiträgen gehören auch die Abteilungsbeiträge.
Es sind Beiträge, die das Mitglied dem Verein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis heraus geschuldet und ihm ein Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrecht im Verein einräumt. Das Mitglied hat die Pflicht sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein schadet.
Dem Mitgliedsbeitrag stehen keine konkreten Leistungen des Vereins gegenüber. Die Beiträge sind auch dann zu zahlen, wenn Trainingsstunden ausfallen, eine Wettkampfteilnahme nicht möglich ist oder die Vereinsfeier nicht durchgeführt wird.
Auch ein längerer Ausfall von Training und Wettkampf berechtigt das Mitglied nicht dazu die Zahlung des Beitrages zu verweigern bzw. bereits geleistete Beitrag zurückzufordern. Die behördlichen Anordnungen verbieten zwar grundsätzlich den Sportbetrieb im Verein, sie sind jedoch temporär.
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Kann das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag zurückfordern bzw. zurückbehalten?
Nein. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht für die Dauer der Mitgliedschaft. Das Mitglied kann nicht die Beitragszahlung verweigern mit der Begründung, der Verein würde seinen Pflichten nicht nachkommen bzw. keinen Sportbetrieb anbieten. Ein konkretes Sportangebot oder bestimmte Leistungen schuldet der Verein dem Mitglied nicht.
Kann der Verein Mitgliedsbeiträge erlassen oder zurückzahlen?
Nein. Der Vorstand hat die Pflicht die fälligen Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Er ist zur Erhaltung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich und hat die Vereinsinteressen zu wahren. Der Vorstand kann sich, wenn er fällige Beiträge nicht einzieht, gegenüber den Mitgliedern schadensersatzpflichtig machen, weil er damit seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht nachkommen würde.
Eine Rückzahlung bzw. Rückerstattung von bereits eingenommenen Beiträgen an die Mitglieder ist nicht zulässig, sie stellt einen Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit dar. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (§ 55 AO).
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